Der Ablauf der Forderungsbeitreibung
Die Forderungsbeitreibung wird individuell ausgearbeitet, um eine möglichst hohe Erfolgsquote zu erreichen. Der Ablauf eines effektiven Beitreibungsverfahrens geschieht im Einzelnen wie folgt:
1. Anwaltliches Mahnschreiben
Dem Schuldner wird in einem anwaltlichen Mahnschreiben eine letzte Zahlungsfrist von 10 Tagen gesetzt. Zudem wird eine ausführliche Forderungsaufstellung erstellt, in dem die Hauptforderung, laufende Zinsen sowie die bereits entstandenen Kosten detailliert aufgeführt sind. So hat der Schuldner noch ein letztes Mal die Möglichkeit, das Verfahren relativ kostengünstig zu beenden. Dem Schuldner soll dabei vor Augen geführt werden, dass er sich durch eine möglichst frühzeitige Zahlung weiteren Ärger und insbesondere weitere Kosten für den Anwalt und das Gericht erspart.
Zudem ist die psychologische Wirkung der Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Schuldner nicht zu unterschätzen. Sollte der Schuldner aufgrund dieser Mahnung Einwendungen gegen den Grund der Forderung erheben, so werden diese dem Mandanten zur Prüfung und eventuellen Stellungnahme übersandt. Nach einer rechtlichen Würdigung durch den Rechtsanwalt wird gemeinsam über den weiteren Weg des Verfahrens entschieden.
2. Schuldnerauskunft
Während dieser Zeit wird zudem versucht, eventuell noch fehlende Angaben des Schuldners zu ermitteln, um später ohne weitere Verzögerung das gerichtliche Verfahren einleiten zu können. Hier bietet es sich je nach Höhe der Forderung an, eine detaillierte Bonitätsauskunft über den Schuldner einzuholen, um das weitere Vorgehen kosteneffizient planen zu können. Für nähere Informationen zu den Kosten einer Schuldner-Auskunft durch externe Dienstleister wie z.B. SCHUFA oder Creditreform steht Ihnen Ihr Ansprechpartner in
der Kanzlei gerne zur Verfügung.
3. Telefonische Mahnungen / Telefoninkasso
Das außergerichtliche schriftliche Mahnschreiben wird nach Absprache zusätzlich von telefonischen Mahnanrufen begleitet. In einem persönlichen Gespräch lassen sich oftmals Konflikte und persönliche Einwendungen gegen die Forderung aus der Welt schaffen. Zudem wird festgestellt, ob seitens des Schuldners Bereitschaft zum Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung besteht. Dabei wird versucht, den Schuldner dennoch zu einer schnellen Zahlung zu bewegen.
4. Teilzahlungsvereinbarung
Dem Schuldner wird eine konkrete und ausführliche Vereinbarung unterbreitet werden, in der die Höhe der Raten festgelegt wird. Weiterhin wird regelmäßig zur Bedingung gemacht, daß die Forderung unter Ausschluß jeglicher Einwendungen anerkannt wird, so daß später keine Einwendungen hinsichtlich des Bestandes der Forderung erhoben werden können.
Es ist zudem möglich, der Gegenseite eine erste Abschlagszahlung mit einem höheren Betrag abzuverlangen. Schließlich kann bei Kaufleuten im Sinne des HGB eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden, so dass im Falle eines Gerichtsprozesses keine zusätzlichen Kosten wie zum Beispiel Fahrtkosten zum auswärtigen Gerichtsort oder Gebühren für einen am auswärtigen Gerichtsort ansässigen Korrespondenzanwalt anfallen.
Der Vorteil einer Teilzahlungsvereinbarung liegt darin, dass der Schuldner in der Regel tatsächlich bemüht ist, die Ratenzahlung auch einzuhalten. Denn die Höhe der Ratenzahlung ist entsprechend seiner wirtschaftlichen Situation vereinbart worden und finanziell leichter zu tragen, als eine kostspielige Zwangsvollstreckung aus dem vollen Forderungsbetrag.
Der Schuldner weiß zudem, dass ihm die Vereinbarung keinen Vorteil bringt, wenn er nicht tatsächlich zahlen will. Zumindest eine erste Rate ist innerhalb kurzer Zeit zu zahlen und bei Zahlungsverzug wird die gesamte Forderung fällig. Ein weiterer Vorteil für den Gläubiger liegt also auch darin, dass man sehr schnell eine erste Zahlung erlangt bzw. schnell Klarheit darüber
erhält, ob der Schuldner überhaupt in der Lage ist, die Teilzahlungsvereinbarung auch tatsächlich einzuhalten. Zudem ist die Forderung durch das erklärte Anerkenntnis unbestreitbar geworden. Bei Verzug mit den Ratenzahlungen kann die Gesamtforderung daher effektiv und ohne Gegenwehr eingeklagt und tituliert werden.
Verstreicht auch die letzte Frist ohne Zahlung des Schuldners, so schließt sich das gerichtliche Mahnverfahren an.
G e r i c h t l i c h e s V e r f a h r e n
5. Mahnbescheid bzw. Klageerhebung
Das gerichtliche Mahnverfahren ist einfach, schnell und effektiv, um einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zu erlangen, mit dem gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher oder eine Pfändung von Bankkonto bzw. Arbeitslohn betrieben werden kann. Dieses Verfahren empfiehlt sich insbesondere bei Forderungen, die vom Schuldner bisher nicht bestritten worden sind und gegen die keine berechtigten Einwendungen des Schuldners bestehen.
Der Vorteil des Mahnverfahrens liegt darin, dass mit geringeren Kosten und ermäßigten Gerichtsgebühren ein Vollstreckungstitel erlangt werden kann, der einem Urteil im einem streitigen Gerichtsverfahren gleichwertig ist.
Der Nachteil ist durch die Möglichkeit des Schuldners vorgegeben, durch ein einfaches Ankreuzen auf dem ihm vom Gericht zugesandten Formular Widerspruch einzulegen, so dass das Verfahren doch in ein ordentliches Gerichtsverfahren übergeht. Die hiermit regelmäßig eintretende Zeitverzögerung kann sich negativ auf die spätere Zwangsvollstreckung auswirken, falls andere Gläubiger schneller und damit vorrangig eine Pfändung erwirken.
Für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist die Vorauszahlung von Gerichtskosten nach der gesetzlichen Kostentabelle erforderlich. Ohne Zahlung der Gerichtsgebühren wird das Gericht nicht tätig. Für die Einleitung des Mahnverfahrens ist zunächst aber lediglich die Zahlung einer halben Gerichtsgebühr notwendig. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich dabei nach der Höhe der geltend gemachten Forderung.
Für den Fall, dass der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt, ist sodann eine weitere 2,5-fache Gebühr zu entrichten, so dass insgesamt wieder die vollen drei Gerichtsgebühren einer normalen Klage anfallen. In diesem Fall geht das Mahnverfahren in das reguläre Klageverfahren über, die Forderung ist im einzelnen zu begründen und im folgenden Gerichtstermin zu beweisen.
Im Fall einer sofortigen Klagerhebung vor Gericht sind dagegen sofort die vollen drei Gerichtsgebühren zu verauslagen. Bei Obsiegen des Gläubigers hat der unterlegene Schuldner die Kosten des Verfahrens zusätzlich zur Hauptforderung und Zinsen zu bezahlen.
Im Gegensatz zur Tätigkeit von Inkasso-Unternehmen wird die Angelegenheit hier nicht an externe Vertragsanwälte abgegeben, zu denen Sie keinerlei direkten Kontakt haben. Ihr persönlicher Ansprechpartner bleibt Ihnen erhalten und betreut Sie während des gesamten Verfahrens.
6. Zwangsvollstreckung
Ist gegen den Schuldner ein vollstreckbarer Titel erlassen worden, so schließt sich nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung durch das Gericht die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners an. Hierbei ist fundierte juristische Beratung besonders wichtig, um eine schnelle Zahlung auf die offene Forderung zu erhalten. Ein nur schematisch an den Gerichtsvollzieher weitergegebener Sachpfändungsauftrag vergibt viele Chancen auf eine schnelle Zahlung an den Gläubiger, da ein Zwangsvollstreckungsauftrag durchschnittlich zwischen 3 und 6 Monaten benötigt, bis es zu einer ersten Pfändung beim Schuldner kommt.
Das Zwangsvollstreckungsrecht bietet aber neben der reinen Sachpfändung eine große Anzahl an weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten, zum Beispiel die Pfändung von Arbeitseinkommen, Bankkonten, Forderungen und Wertpapieren bis hin zur sog. Taschengeldpfändung beim Ehegatten, falls der Schuldner selbst vermögenslos ist.
Erfahrungsgemäß lässt sich durch eine Forderungspfändung sehr viel schneller eine Zahlung bewirken.
Durch Kooperation mit Wirtschafts- und Schuldnerauskünften kann auch für die Zwangsvollstreckung eine detaillierte Bonitätsauskunft eingeholt werden, um weitere Vermögenswerte des Schuldners ausfindig zu machen und dadurch aussichtsreiche Zwangsvollstreckungsarten auswählen zu können. Dies erfolgt allerdings aufgrund der entstehenden Mehrkosten nur nach vorheriger Absprache und Beratung.
Auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird weiterhin direkt Kontakt mit dem Schuldner aufgenommen, um aus der nunmehr vollstreckbaren Forderung eine schnelle freiwillige Zahlung zu erreichen bzw. eine Raten- bzw. Teilzahlungsvereinbarung abzuschließen.
L a n g f r i s t i g e A n s p r u c h s v e r f o l g u n g
7. Titelüberwachung über 30 Jahre
Falls sich die Forderung momentan als uneinbringlich herausstellt, ist dank der Titulierung eine Vollstreckung hieraus für die folgenden 30 Jahre möglich, da die Verjährung der Geltendmachung von Ansprüchen aus Vollstreckungstiteln erst nach 30 Jahren entgegensteht. Erfahrungsgemäß kommen Schuldner nach einigen Jahren durch Erbschaft; neue Arbeit oder andere Umstände wieder zu Geld, so dass auch eine spätere Vollstreckung zum Erfolg führen kann.
8. Fristenkontrolle
Um die Verjährung der angefallenen Zinsen und Kosten (regelmäßig nach 3 Jahren) zu verhindern, wird auf Wunsch die Fristenkontrolle übernommen und die rechtzeitige Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt.
Auch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über das Vermögensverzeichnis durch den Schuldner im gesetzlichen Turnus von 3 Jahren wird durch uns veranlasst.
Die Geltendmachung der Forderung gegen Erben bzw. sonstige Rechtsnachfolger ist durch die gerichtliche Umschreibung des Vollstreckungstitels und die nachfolgende Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Erben erfolgversprechend.