Auslandsbeziehungen im Steuerrecht (Wegzugsbesteuerung)
In einer Gesellschaft wie der deutschen bestehen unzählige Verbindungen zum Ausland, so dass bei steuerrechtlichen Überlegungen ebenfalls schnell die Frage der steuerlichen Auswirkungen bei der Gestaltungen von Auslandsbeziehungen von großer Bedeutung ist.


Bei Auslandsbeziehungen ist das deutsche Außensteuergesetz (AStG) zu berücksichtigen. Es ist zu klären, ob im ausländischen Staat aktive Geschäfte getätigt bzw. Aktiveinkünfte gemäß AStG realisiert werden sollen und / oder ob im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (ausgestattetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) eingerichtet werden. Erst die Klärung dieser Fragen gibt Sicherheit zu der Beurteilung, ob deutsches Steuerrecht greift oder nicht. Kernaussagen zum deutschen Außensteuergesetz (AStG) Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird dem deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Versteuerung mit Einkommenssteuer), w e n n dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50 %), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, wo also die Ertragsteuer unter 25 % liegt. Im Rahmen der EU-Niederlassungsfreiheit braucht man bei EU-Gesellschaften zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sitzstaat nicht nachweisen, dass die Gesellschaft im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und / oder Aktiveinkünfte gemäß AStG realisiert. Verlagert der Unternehmer hingegen z.B. Produktionsstätten ins Ausland werden automatisch Aktiveinkünfte generiert und ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert. In Rechtsfolge greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG* nicht und der Standort ist quasi frei wählbar, wobei bei NICHT-DBA_Sachverhalten (Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen) ggf. Nachteile zu erwarten sind.


Werden keine Aktiveinkünfte und/oder aktive Geschäfte im Sitzstaat realisiert, so ist die Wahlfreiheit der Gesellschaftsform- zumindest aus deutscher Sicht- eingeschränkt. Es stehen Länder mit DBA-Sachverhalten und / oder / mithin EU-Rechtsformen zur Auswahl. Soll kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat installiert werden, so verbleiben i.d.R. nur EU-Gesellschaften.


Zum Beispiel in England:

0-19 % im Mittelstandssatz (bis 350.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30 %. Die Steuerlast kann durch Vorschalten einer Isle of Man Limited maßgeblich reduziert werden, mithin bleiben die Gewinnausschüttungen quasi steuerfrei (450 ePfund Pauschalsteuern auf Isle of Man). Möglich ist eine solche Konstellation, weil England mit Isle of Man ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, also DBA-Sachverhalt. Die Isle of Man kann der englischen Limited vor Gewinnermittlung Rechnungen stellen, so dass ein Kapitalabfluss vor Körperschaftssteuer realisiert wird. Auf diese Weise kann maximal 30 % in die Isle of Man abfließen. Eine EU-Gesellschaft braucht nicht nachgewiesen werden, da die Gesellschaft im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigt oder ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb installiert ist. Diese Gestaltung ist aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit möglich, es gilt mithin der DBA-Sachverhalt; im europäischen Vergleich geringe Steuern.


Zum Beispiel in den neuen EU-Ost-Länder wie die Slowakei:

In der Slowakei liegt der Steuersatz bei 19 % Ertragssteuern, unabhängig vom Gewinn, die Gewinnausschüttungen werden nicht besteuert. Es gilt die EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern. Eine EU-Gesellschaft braucht nicht nachgewiesen werden, da die Gesellschaft im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigt oder ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb installiert ist.



Zum Beispiel Holding-Modelle EU


Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert. Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“). Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, spielt keine Rolle. Viele Holding- Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden. Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.



Offshore-Gesellschaften

Bei der Gründung von "reinen Offshore-Gesellschaften" ist zunächst äußerste Vorsicht geboten. Denn leicht kann es unter anderem zur "Umkehr der Beweislast" kommen, da z.B. die EU-Niederlassungsfreiheit und andere zentrale Urteile zur Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit von Auslandsgesellschaften nicht anwendbar sind, mithin und / oder / ergänzend Offshore-Gesellschaften in der Regel kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten unterhalten. Steuer- und haftungsrechtlich muss man aus EU- und insbesondere deutscher Sicht- immer zwischen Offshore- und Non-Offshore-Gesellschaften unterscheiden. Offshore-Gesellschaften sind aus dieser Betrachtungsweise heraus Gesellschaften außerhalb der EU, die über kein Doppelbesteuerungsabkommen, mithin und / oder Rechtshilfeabkommen mit Deutschland bzw. dem EU-Staat verfügen. Somit ist es zum Beispiel unmöglich, mit einer reinen Offshore-Gesellschaft in Deutschland aufzutreten, ohne erhebliche Probleme mit dem einheimischen Fiskus zu bekommen. Bei Geldflüssen einer natürlichen oder juristischen Person von Deutschland in eine Offshore- Gesellschaft, wird schnell der Verdacht der Steuerumgehung formuliert. Im Zweifel muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass eine solche Transaktion z.B. nicht der Gewinnminimierung der heimischen Gesellschaft dient und somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu deklarieren ist. Ergänzend kann eine reine Offshore-Gesellschaft Sinn machen, wenn z.B. die Produkte ausschließlich über das Internet vertrieben werden, die Kunden „weltweit“ angesiedelt sind und die „wahren“ Geschäftsführer /Gesellschafter überhaupt nicht in Deutschland steuerrechtlich ansässig sind. Gibt es aber eine „Hotline“ in Deutschland, kann eine solche Konstruktion wieder zur Steuerfalle werden. Auch die Vermarktung von Patenten, Lizenzen oder Gebrauchsmustern kann über eine reine Offshore-Gesellschaft realisiert werden. Weitere Möglichkeiten der Nutzung von Offshore-Gesellschaften: Handelsgeschäfte (Export / Import) werden beispielsweise so abgewickelt, das ein Grossteil der Gewinne bei einer eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland anfällt. Der Muttergesellschaft könnten dann entsprechende Gewinnanteile in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Die daraus geschuldeten Zinsen vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter und bleiben bei der Domizilgesellschaft im Niedrigsteuerland steuerfrei! Die Ausgestaltung von reinen Offshore-Firmen muss einem Drittvergleich standhalten: Reale Domizilierung im Offshore-Land, Telefon / Fax und e-mail real, Ansprechbarkeit in Person, Bankkonto inklusive VisaCard und Internetbanking. Echtes Treuhandverhältnis (qualifiziertes Treuhandverhältnis), kein Gründungs-Direktor.



Das Vorgehen bei der Auswahl der richtigen Rechtsform

Analyse:

Beschreiben Sie Ihr Ziel, IST-und SOLL-Zustand Ihrer Vorstellungen / Ihres Unternehmens per e-mail. Ist der Sachverhalt überschaubar, erfolgt in der Regel kurzfristig ein Vorschlag mit Vor- und Nachteilen zu Ihren Vorstellungen und Überlegungen. Im wesentlichen werden folgende Angaben benötigt: Gegenstand Ihres Unternehmens (z.B. Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe usw.) Bedient Ihr Unternehmen überwiegend -oder ausschließlich- heimische (inländische) Kunden? Standort Ihres Unternehmens ? Bisherige Rechtsform Ihres Unternehmens (z.B. GmbH, AG, Einzelfirma) ? Steuerrechtliche Ansässigkeit der Geschäftsführung und/oder der Gesellschafter ? Beschäftigen Sie sozialversicherungspflichtige Angestellte ? Bei "Ladengeschäfte" (z.B. Sonnenstudio, Friseur, KFZ-Betrieben usw.): Unterhalten Sie mehrere Standorte ? Wären Sie bereit, Ihren steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland der EU bzw. Ausland mit DBA-Sachverhalt zu verlagern ? Alternativ: Würden Sie einen "Mitarbeiter" als Geschäftsführer ins Ausland entsenden ?