Beraterhaftung
Gerne stehe ich Ihnen für die Inanspruchnahme Ihres vorherigen Beraters zur Seite.
Die Haftung der Berufsträger (Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer)
Die heutzutage von Berufsträgern, also den Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, ausgehenden Gefahren und Risiken zu Lasten der eigenen Mandanten sind nicht zu unterschätzen. Die Anzahl der Haftungsfälle wegen fehlerhafter Beratung ist derart hoch, dass es bei vielen Landgerichten Spezialkammern gibt, die ausschließlich die Haftungsfälle gegen Berufsträger bearbeiten.
Fehlerhafte Beratungen gibt es bei allen beratenden Berufen, also in den Bereichen der Rechtsanwaltstätigkeit, der Steuerberatung und der Wirtschaftsprüfung, natürlich auch in gravierender Form im Kredit- und Finanzierungsbereich.
Gründe für entstandene Beratungsfehler
Die Gründe für entstandene Beratungsfehler sind vielfältig:
a) Ausgehend von einer fehlerhaften Büroorganisation (sei es in technischer, organisatorischer oder personeller Hinsicht);
b) die zunehmende Komplexität der rechtlichen Strukturen (die von keinem Berater in diesem Lande zu überschauende Gesetzesflut zwingt zum eigenen Schutz zu einer Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete),
c) die hohe Konkurrenzsituation – insbesondere bei den Rechtsanwälten – und der damit einhergehende wirtschaftliche Druck auf die Kanzleien wegen der hohen Kanzleikosten (zwingt) führt dazu, dass Mandate angenommen und bearbeitet werden, obwohl das fachliche Wissen nicht oder nur rudimentär vorhanden ist, was wiederum im Normalfall zu schlechten Ergebnissen bei der Aktenbearbeitung führt;
d) problematisch ist bereits die Ausbildung der Berufsträger, die beispielsweise
(1) bei den Rechtsanwälten sich zwar über viele Jahre (mindestens sieben Jahre bis unter Umständen zu zehn Jahren oder noch länger) hinzieht, aber extrem breit angelegt ist und in weiten Teilen nicht praxistauglich ist,
(2) bei den Steuerberatern wiederum viel zu einseitig nur auf rein steuerrechtliche Themen bezogen ist, was dazu führt, dass wichtige die Steuerberatung berührende Themen wie vor allem das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Eigentumsrecht oder auch das Steuerstrafrecht vollständig unbekannt sind.
In Wirklichkeit kann eine Steuerberatung vom klassischen Steuerberater – vom Einfachstfall abgesehen – kaum geleistet werden, weil das Steuerrecht immer im Zusammenhang mit anderen Rechtsgebieten gesehen und geprüft werden muss; jedenfalls sind die Haftungsrisiken für den Steuerberater extrem hoch. Und wenn der Berufsträger dann auch noch den Bereich der Fortbildung vernachlässigt, dann ist die Situation für den Mandanten ohnehin hoffnungslos, weil ein Berufsträger heute alleine nur mit Routine und Praxiserfahrung die zu bearbeitenden Akten nicht mehr erfolgreich abschließen kann.
Warum Beraterhaftung
Es geht um Ihr gutes Recht.
Wie jede andere Tätigkeit so ist auch die Arbeit von Berufsträgern überprüfbar. Jeder Berufsträger muss die Gesetze, Verordnungen und die Rechtsprechung beachten. Werden hierbei Dinge übersehen, kann dem Mandanten sehr schnell ein finanzieller Nachteil zugefügt werden.
Werden die Pflichten zur ordnungsgemäßen Tätigkeit für den Mandanten durch den Berufsträger verletzt, führt dies dazu, dass Berufsträger schon seit eh und je wegen Fehlern zu Schadensersatz verurteilt werden und die hinter den Berufsträgern stehende Haftpflichtversicherung diese Schäden bezahlt.
Indizien für Beratungsfehler erkennen
Erste Indizien für einen Beratungsfehler können sich aus den nachfolgenden Beispielen ergeben:
Nach Ansicht des Beraters ist die Sache „absolut sicher“, tatsächlich wurde das Verfahren jedoch verloren. Im Vorfeld hat der Berater jedoch keine Hinweise auf eine unsichere Rechtslage gegeben; es erfolgte keine rechtliche Einschätzung Ihrer Sache.
In einem Gerichtsurteil wurde vom Gericht formuliert, dass der von Ihnen verfolgte Anspruch "verjährt, verfristet oder unsubstantiiert" ist. Gleiches kann im steuerrechtlichen Bereich sich zum Beispiel aus einer Einspruchsentscheidung des Finanzamtes (nach erfolgtem Einspruch gegen einen Steuerbescheid) oder aus einem Urteil des Finanzgerichts ergeben.
Der Berater teilt zur Begründung einer verlorenen anwaltlichen oder steuerrechtlichen Angelegenheit mit, dass sich die Rechtsprechung geändert habe und deshalb das Verfahren verloren sei, die Sache habe deshalb keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Ein Anwalt oder schlimmer: ein Steuerberater hat einen Vertrag entworfen, wobei sich herausstellt, dass der Vertrag in der Praxis nicht durchgeführt beziehungsweise umgesetzt werden kann. Später sind erhebliche kostenintensive rechtliche Anstrengungen erforderlich, um den negativen Vertrag anzupassen oder zu beseitigen.
Die zuvor beschriebenen Varianten könnten erste Indizien für einen Beratungsfehler sein, was dann im konkreten Fall näher zu untersuchen wäre.
In der Praxis geschehen sehr viele Beratungsfehler durch Berufsträger. Begangene beziehungsweise verursachte Fehler werden von den Berufsträger jedoch nicht zugegeben.
Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs
Die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund Beraterhaftung ist generell schwierig und rechtlich aufwendig. Das liegt daran, dass zum einen der Beratungsfehler eindeutig auf der Grundlage des Beratungs- / Mandatsverhältnisses beschrieben und bewiesen werden muss. Zugleich ist darzulegen, wie der Berufsträger sich hätte verhalten müssen, um den Fehler zu vermeiden.
Immer mit zu berücksichtigen sind die Bereiche des Mitverschuldens des Mandanten bezüglich des entstandenen Beratungsfehlers; auch sind „Aufrechnungsszenarien“ im Vorfeld zu analysieren, um unangenehme Überraschungen im Haftpflichtprozess gegen den Berufsträger zu vermeiden.
Die Durchsetzung eines Ersatzanspruchs gegen einen Berufsträger setzt aber auch wesentlich voraus, dass das betreffende Rechtsgebiet sicher beherrscht wird, wo der Beratungsfehler angesiedelt ist. Aus diesem Grunde kann ich gemeinsam mit meinen Mitarbeitern die Durchführung von Haftungsansprüchen gegen Berufsträger nur für die nachfolgenden Rechtsgebiete beziehungsweise Bereiche anbieten:
Bereich Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung / Buchprüfung
Im anwaltlichen Bereich auf den Gebieten - des Handels- und Gesellschaftsrechts, - des Insolvenzrechts und der Sanierungsberatung.
Beratung für Berufsträger
Selbstverständlich erfolgt die Beratung auch für Berufsträger, also insbesondere für Rechtsanwälte und Steuerberater, die sich Schadensersatzforderungen ehemaliger Mandanten ausgesetzt sehen.
Auch einem erfahrenen Anwalt lässt einen gegen ihn gerichteten Haftungsanspruch nicht kalt, da er jetzt selbst „Partei“ ist. In solchen Fällen empfiehlt sich externe Beratung, um die Sache objektiv herangehen und verteidigen zu können, die Sache muss professionell bearbeitet werden.
Umgang mit der Haftpflichtversicherung
Zu beachten ist für den in Anspruch genommenen Berufsträger, dass er seine Haftpflichtversicherung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzeigen müssen. Versicherungsfall ist dabei der Verstoß, der Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte (gemäß § 5 Abs. II Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A). Mit anderen Worten: Die Haftpflichtversicherung darf nicht erst einbezogen werden, wenn Sie verklagt werden oder wenn gar die Schadensersatzpflicht festgestellt wurde.
Bei der Inanspruchnahme eines Berufsträgers muss der zugrundeliegende Sachverhalt genauestens untersucht werden. Oftmals lassen sich Klagen gegen Berufsträger über die schadensbegründende und die schadensausfüllende Kausalität erfolgreich abwehren.