Informationen zum Familienpool

Im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung spielen Vermögensübertragungen unter Lebenden, als sog. vorweggenommene Erbfolge eine große Rolle. Bei größeren Vermögen sind erbschaftssteuerliche Gesichtspunkte mit dem Ziel der Reduzierung der Steuerlast elementar. Die Erbschaftsteuer hängt ab von dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Es bestehen bestimmte Freibeträge: Entferntere Verwandte haben geringere Freibeträge und höhere Steuersätze, so dass hier auch bei kleinerem Vermögen eine steuerliche Erbschaftsplanung erforderlich ist.

Rechtzeitige Planung kann sehr viel Geld sparen.


Steuersparende Vorschläge für die Praxis sind zum Beispiel:

- Immobilien statt Geld übertragen: Grundeigentum ist gegenüber anderen Vermögenswerten immer noch begünstigt.

- alle zehn Jahre erneut schenken: Schenkungen, die nach Ablauf vor zehn Jahren erfolgen, sind für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht zusammen zu zählen. Alle zehn Jahre können die Beschenkten also ihre persönlichen Freibeträge wieder in voller Höhe neu ausnutzen. So können auch größere Vermögen im Laufe der Zeit steuerneutral übertragen werden. Eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt belässt den wirtschaftlichen Nutzen des Schenkungsgegenstandes beim Schenker.

- sachgerechte Vermögensplanung: Ehegatten sollten aus erbschaftssteuerlichen Gründen auf eine gerechte Verteilung des Vermögens achten.

- ungünstige Testamentsgestaltungen und mehrere Erbfälle vermeiden: Selbst bei mittleren Vermögen ist das Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben steuerlich sehr ungünstig. Das Berliner Testament verstößt gegen den Grundsatz, dass möglichst wenig Vermögen innerhalb einer Generation übertragen werden sollte, sondern statt dessen gezielt die nächste und übernächste Generation bedacht werden sollte. Dies vermeidet die mehrfache - möglicherweise kurz aufeinanderfolgende und allenfalls durch § 27 ErbStG gemilderte - Besteuerung des selben Vermögens.
Das Berliner Testament ist deshalb ungünstig, weil hier einerseits das Vermögen innerhalb derselben Generation übertragen wird zusätzlich "in einer Hand konzentriert" wird.

Die gleichen erheblichen Nachteile ergeben sich wegen § 6 Abs. 1 und 2 ErbStG auch bei der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge, da (selbst der nicht befreite) Vorerbe erbschaftsteuerrechtlich als Vollerbe behandelt wird. Auch hinsichtlich der Freibeträge beim Nacherbfall, soweit gleichzeitig eigenes Vermögen des Vorerben übergeht, besteht kein Vorteil.

- Wahl des richtigen Güterstandes: Viele Paare schließen aus Angst vor einer möglichen Scheidung einen Ehevertrag und vereinbaren darin Gütertrennung. Dadurch bleiben Vermögen von Mann und Frau streng getrennt, so dass bei einer Scheidung kein Ausgleich stattfindet. Doch die Gütertrennung hat im Erbfall extreme steuerliche Nachteile. Dem überlebenden Ehepartner geht ein großer steuerlicher Vorteil, den die Zugewinngemeinschaft bietet, verloren. Eine Alternative stellt die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft dar, die zu empfehlen ist.
Sofern bereits Gütertrennung vereinbar wurde, kann auch die nachträgliche, jedoch nicht rückwirkend mögliche, (§ 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG) Änderung in den Güterstand der modifizierten Zugewinntgemeinschaft sinnvoll sein.

- steuergünstige Gestaltung bei Betriebsvermögen nutzen. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen besteht die Gefahr darin, dass es zur Aufdeckung von stillen Reserven bei der Einkommen- beziehungsweise der Körperschaftsteuer kommt. Grundsätzlich muss vermieden werden, dass ein Unternehmen in eine Erbengemeinschaft aufgeht; die Erbengemeinschaft gilt
steuerrechtlich als Mitunternehmer.
Die sicherste Lösung zur Vermeidung einer Gewinnrealisierung ist die Alleinerbeneinsetzung des vorgesehenen Betriebsnachfolgers. Damit wird einerseits die Erbengemeinschaft mit all ihren Nachteilen vermieden und andererseits geht das Betriebsvermögen geschlossen auf den Nachfolger über. Die Abfassung der Vermächtnisse für die übrigen zu Bedenkenden muss äußerst sorgfältig formuliert werden, um zu vermeiden, dass doch ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zur Erfüllung des Vermächtnisses entnommen werden muss.


Familienpool

In der Praxis hat sich bei der Übertragung unter Lebenden alternativ auch der sogenannte Familienpool bewährt, da er eine Reihe von Vorteilen kombiniert, die andere Gestaltungen nicht haben. Der Familienpool ist eine vermögensverwaltende Personen- oder im Einzelfall auch Kapitalgesellschaft in die das zu übertragende Vermögen vom Schenker / Übergeber eingebracht wird, das heißt die Gesellschaft ist künftig Eigentümerin dieses Vermögens. Als Gesellschafter an dieser Gesellschaft werden neben dem Übergeber die langfristig gewünschten Nachfolger beteiligt.

Die Übertragung des gesamten Familienvermögens wird somit nur noch durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Dieser so genannte Familienpool kann in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG unter bestimmten Umständen auch als GmbH oder AG konzipiert werden. Welche Gesellschaftsform gewählt wird, hängt von den zu beteiligenden Personen, dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerbelastung ab.


Die Vorteile des Familienpools

Die in vielen Fällen bei kleinen und mittleren Vermögen sinnvolle Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt zugunsten der Eltern und die anschließende Übertragung an die Kinder führt zu einer Zersplitterung des Familienvermögens. Im Gegensatz zu einer Nießbrauchsbestellung an einem einzelnen Vermögensgegenstand besteht bei Gründung einer Familiengesellschaft
Gesamthandsvermögen. Dieses Gesamthandsvermögen kann zivilrechtlich und erbrechtlich mit dem Instrument der Sondererbfolge in Anteile an einer Personengesellschaft vor einer Zersplitterung bewahrt werden. Das Gesamthandsvermögen bietet Regelungsmöglichkeiten, die bei der Bruchteilsgemeinschaft nicht erzielt werden können. Der Gesellschaftsvertrag erlaubt vielfältige Regelungen, die der Erhaltung des Vermögens in der Familie dienen.

Der Schenker / Übergeber kann ferner als Geschäftsführer weiterhin allein die Geschäfte regeln und auch Umschichtungen im Vermögen vornehmen. Der Familienpool ist eine rechtliche Konstruktion, die eine wirtschaftliche Übertragung des Vermögens auf die Kinder unter Beibehaltung vollständiger Verfügungsmacht der Eltern zu Lebzeiten ermöglicht.

Vertragsinhalte des Gesellschaftsvertrages der Familiengesellschaft können ferner Regelungen sein, die der Stabilisierung der Gesellschaft durch Einschränkung von Kündigungsrechten und Ausschlussrechten bei gesellschaftsschädigendem Verhalten dienen, sowie die Beschränkung des Gesellschaftskreises auf Familienmitglieder durch Nichtzulassung von nteilsveräußerungen, eingeschränkte Vererbungsregelungen, durch die verhindert werden kann, dass das Vermögen auf Nichtfamilienangehörige übergeht.

Außer wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Gründung einer Familiengesellschaft ergeben können, ergeben sich aus dieser Form der schrittweisen Unternehmensübergabe auch ertragssteuerliche Vorzüge. Durch die Progression im Einkommensteuersatz kann es vorteilhaft sein, das gleiche Einkommen auf mehrere Steuerpflichtige innerhalb dieser Familiengesellschaft zu verteilen und so insgesamt geringere Steuern zu zahlen.

Der Familienpool bietet zudem die Möglichkeit Erbschaftssteuerfreibeträge durch entsprechende Beteiligungsverhältnisse zielgenau auszunutzen und im 10-Jahresrythmus die Aufstockung zu wiederholen.

Sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers oder Schenkers, zum Beispiel auch Immobilien, können beziehungsweise sollten zwecks Vermeidung von Erbfolgeproblemen und einer weiteren zusätzlichen Belastung durch eine Schenkungsteuererhöhung in der Zukunft idealer weise durch die Elterngeneration im Wege der Schenkung an die Kinder zu Lebzeiten übertragen werden. Gleichzeitig sollte vermieden werden, dass dieses Familienvermögen durch zukünftige Erbgänge zersplittert oder dass das Vermögen durch familienrechtliche Verträge in einen anderen Familienstamm übergeht.

Das Familienvermögen wird nun von der Elterngeneration in diese gewerblich geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht. Grunderwerbsteuer fällt hierbei nicht an. Die Gesellschaftsanteile können dann in einen weiteren Schritt teilweise auf die Kinder schenkweise übertragen werden. Hierbei kann die GbR sowohl steuerliches Betriebsvermögen haben (zum Beispiel bei gewerblicher Prägung durch eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter) oder auch als rein vermögensverwaltende Gesellschaft ohne Betriebsvermögen tätig sein. Weiterhin können die Gesellschafter der GbR Ihre Haftung beschränken. Diese dann erreichte GmbH & Co. GbR ist eine zulässige Gesellschaftsform. Sie kann übrigens auch kraft Gesetzes dann entstehen, wenn der Gewerbebetrieb einer üblicherweise als GmbH & Co. KG konzipierten Gesellschaft auf einen minderkaufmännischen Umfang sinkt.

Die Gründung einer solchen Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Halten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Es ist daher möglich, Gesellschaften zu gründen, die als Grundstücksverwaltungsgesellschaften, Anteilsverwaltungsgesellschaften, zum Beispiel über GmbH-Anteile, Kontoverwaltungsgesellschaften fungieren.


Die gesellschaftsrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Folgen des Familienpools im Einzelnen

Vertragsinhalte des Gesellschaftsvertrages der Familiengesellschaft ist die Einbringung der Gegenstände in die Gesellschaft, die Stabilisierung der Gesellschaft durch Einschränkung von Kündigungsrechten und Ausschlussrechten bei gesellschaftsschädigendem Verhalten, sowie die Limitierung des Gesellschaftskreises auf Familienmitglieder durch Nichtzulassung von Anteilsveräußerungen, eingeschränkte Vererbungsregelungen und die Geschäftsführung durch die Eltern. Die Gesellschaft braucht kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe zu betreiben, sie kann sich auch mit Vermögensverwaltung befassen.

Die unentgeltlich an die Familiengesellschaft übertragenen Vermögenswerte werden Gesamthandsvermögen. Die Beteiligungsverhältnisse am Gesamthandsvermögen können bei der Gründung der Familiengesellschaft bestimmt werden. Der Schenker (Eltern) kann gering an der Substanz beteiligt bleiben (zum Beispiel unter zum Beispiel unter 5 %), er kann aber den Hauptteil an den Stimm-, Gewinn- und Verlustbezugsrechten behalten. Mögliche Einkünfte werden bei der Gesellschaft ermittelt und auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Laufende Erlöse und deren Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer einschließlich der Abschreibungen verbleiben im Fall, dass die Eltern die Hauptteile an den Stimm-, Gewinn- und Verlustbezugsrechten halten, bei ihnen.

Wenn Eltern und minderjährige Kinder gemeinsam an der Familiengesellschaft beteiligt sind, ist nach dem bürgerlichen Gesetz die Bestellung eines Ergänzungspflegers beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages notwendig. Sind mehrere minderjährige Kinder gleichzeitig beteiligt, so bedarf es für jedes Kind eines Ergänzungspflegers.


Die schenkungssteuerlichen Folgen des Familienpools im Einzelnen

Der Familienpool in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. GbR mbH hat bei entsprechender Gestaltung steuerliches Betriebsvermögen. Werden Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft von den Eltern an die Kinder verschenkt, so ist der Steuerbilanzwert dieser Anteile bei der Betrachtung der erbschafts- bzw. schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage entscheidend. Verbindlichkeiten werden hierbei im Betriebsvermögen zur Berechnung des Steuerwertes der Anteile zu 100 % angesetzt. Grundstücke werden bei der Bewertung von Betriebsvermögen mit ihrem niedrigeren Bedarfswert angesetzt. Damit ist es möglich, eine fremdfinanzierte Immobilie mit einem negativen Einheitswert an Kinder zu verschenken. Dies bedeutet folgendes: Für die Ermittlung des Wertes der Schenkung (Wert der Anteile an der Familiengesellschaft) werden die Grundstücke mit dem (anteiligen) Bedarfswert angesetzt, die zur Finanzierung des Erwerbs der Grundstücke aufgenommenen Darlehen werden jedoch zum Nennwert von der Bedarfsbewertung subtrahiert. Neben der Übertragung der Anteile an der Familiengesellschaft kann daher unter Umständen noch anderes Vermögen schenkungsteuerfrei übertragen werden.


Fazit

Gestaltungen zur vorweggenommenen Erbfolge sollten nicht die steuerliche Optimierung in den Vordergrund der Bemühungen stellen, sondern die Bewahrung des Familienfriedens. Dies bedeutet, dass eine möglichst gleich bleibende Anzahl von Personen Vermögen verwaltet, keine dieser Personen jedoch das Vermögen aus seinem Bestand herauslösen kann und für sich verwenden kann ohne das Einverständnis aller Beteiligten. Hierdurch wird die Zersplitterung und Verschwendung des Vermögens weitgehend vermieden.

Die dargestellte Familiengesellschaft z.B. in der Rechtsform der GmbH & Co. GbR mbH stellt eine Möglichkeit dar, wie Familien werthaltige Vermögensteile erhalten können, ohne dass dieses Vermögen entsprechend der gesetzlichen Erbregelungen sich auf immer mehr Familienstämme verteilt. Erbschaftsteuerlich- beziehungsweise schenkungsteuerlich kann gerade die Gestaltung der gewerblich geprägten Vermögensverwaltungsgesellschaft enorme Vorteile aufweisen.

Die mit ausländischen Trust- oder Stiftungserrichtungen verfolgten Ziele unterscheiden sich hiervon zivilrechtlich oftmals kaum. Im Gegensatz zu diesen Gestaltungen ist die Familiengesellschaft jedoch in Deutschland steuerlich unproblematisch und es wird so der für den  Fiskus unter Steuerhinterziehungsgesichtspunkten immer etwas anrüchige Auslandssachverhalt vermieden.


Auf jeden Fall ist im konkreten Einzelfall umfassende Beratung erforderlich; eine Lösung der erbrechtlichen Besonderheiten unter Berücksichtigung der erbschaftsteuerrechtlichen Probleme mittels eines selbst zusammengeschusterten Testament ist - abgesehen vom Einfachstfall - ausgeschlossen.