Zusammenstellung der schlimmsten Fehler mit Lösungsvorschlägen zur Fehlervermeidung
1. Fehler: Keine Überlegungen zum Erbrecht und das Aufschieben auf später.
Vorschlag: Holen Sie sich frühzeitig Beratung durch einen Rechtsanwalt zum Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Zugleich sollten Sie sich selbst zum Erbrecht – zumindest hinsichtlich der Grundzüge – selbst informieren.
2. Fehler: Die erforderliche Form eines Testaments wird missachtet; Fristen zum Erfall werden versäumt mit anschließender Untätigkeit. Schließlich werden oft auch Haftungsprobleme übersehen: Unbedachte testamentarische Verfügungen oder später auch Handlungen oder Unterlassungen des Erben führen zur Haftung des Erben für Schulden oder auch des Nachlasses für Schulden des Erben.
Vorschlag: Beim Verfassen eines Testamens unbedingt auf die Form achten; holen Sie sich hierzu fachkundigen Rat ein. Es gilt die Eigenhändigkeit und die persönlichen Unterschrift. Beratung ist auch besonders wichtig bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten.
3. Fehler: Unterschiedliche Interessen in der Familie werden übersehen; die Störanfälligkeit von Erbengemeinschaften wird ignoriert; die Beteiligung Minderjähriger kann ebenfalls zu Problemen führen.
Vorschlag: Unterschiedliche Interessen von Familienmitgliedern sollte unterstellt werden; diese Interessenkollisionen brechen meist erst bei Erbfällen offen aus. Erbengemeinschaften sollten unter allen Umständen vermieden werden. Beachten Sie bei der Beteiligung von Minderjährigen die eingeschränkte Vertretungsmacht der Eltern.
Ein Testament sollte an einen sicheren Ort, nämlich beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Bestimmen Sie wer nach Ihnen erben soll. Im Rahmen einer Nachlassregelung ist natürlich zu klären, wer im Falle des Todes einen einzelnen Vermögensgegenstand oder einen
prozentualen Anteil am Erbe erhalten soll. Diese Fragen werden in einem Testament geregelt.
Jedoch haben viele kein Testament aufgesetzt. Da oft aus Angst vor vermeintlich hohen Kosten der Gang zu einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt gescheut wird, sind die selbst gestrickten Testamente leider oft unklar formuliert, wodurch Streitigkeiten zwischen den Erben vorprogrammiert sind. Wer kennt nicht in seinem Bekanntenkreis Familien, welche sich über ein Erbe zerstritten haben?
4. Fehler: Die zu schnelle und unkontrollierte Übertragung des eigenen Vermögens auf die Erben und an die eigene Absicherung gedacht zu haben. Oftmals werden erbrechtliche Überlegungen nur einseitig mit dem alleinigen Blick auf die Erbschaftsteuer angestellt.
Vorschlag: Starren Sie nicht ausschließlich auf das Steuerrecht, Steuersparmodelle vergessen oft die Gefahr der unwiderruflichen Entreicherung des Übergebers. Behalten Sie Überblick über Ihre Vermögenswerte und sichern Sie vor allen Dingen sich selbst und Ihren Ehepartner ab. Allerdings muss die Verantwortlichkeit (und Kompetenz!) für einen Nachfolger immer auch mit einer seinerseits gesicherten wirtschaftlichen Position verbunden sein.
5. Fehler: Das Verwechseln von Rechtsgebieten und die Vernachlässigung des rechtlichen Überblicks.
Vorschlag: Bei jeder Analyse und bei jeder Beurteilung und bei jeder Gestaltungsüberlegung machen Sie sich klar, für welches Rechtsgebiet diese Vorgehensweise maßgebend sein soll. Danach ist immer auch eine Überprüfung hinsichtlich anderer möglicherweise relevanter Rechtsgebiete erforderlich. Beispiel: Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Ehe-, Unterhalts- und Scheidungsrecht, Erbrecht und Pflichtteilsrecht, Einkommensteuerrecht (z.B. Betriebsaufspaltung), Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht.
6. Fehler: Das Übersehen ertragsteuerlicher Auswirkungen bei Auseinandersetzung zwischen den Erben (Abfindungsgewinn).
Vorschlag: Bei Übertragungen eines Unternehmens ist streng darauf zu achten, dass abzufindende Anteile an Beteiligte, die das Unternehmen auf Dauer nicht mit übernehmen wollen, vorab, jedenfalls außerhalb des Unternehmens übertragen werden. Anderenfalls wird der Abzufindende zeitweise Unternehmer und sein Ausstieg kann sehr dramatische einkommensteuerliche Konsequenzen haben.
7.Fehler: Die Vernachlässigung von möglichen Ungewöhnlichkeiten der Entwicklungen der Zukunft: Tod Jüngerer, Scheidung, Kinder, aber auch Auffinden des Testaments.
Vorschlag: Spielen Sie bei der Erb- und Unternehmensnachfolgeplanung unbedingt auch ungewöhnliche Fallgestaltungen durch und treffen Sie Vorsorge, beispielsweise für das Vorversterben des Nachfolgers, für den Fall der Scheidung, für den Fall der unguten Einflussnahme durch Dritte auf spätere Erben usw. Nach unvorhergesehenen Ereignissen, mindestens aber alle 10 Jahre müssen alle Gestaltungen überprüft werden.
Hierher gehört auch die Überlegung, ob beim gemeinsamen Testament für den Überlebenden wirklich eine lebenslange Bindung bei der Erbenbestimmung sein soll. Deshalb Vorsicht vor "lebenslänglichen" Festlegungen.
8. Fehler: Die unkritische Auswahl des Beraters und die mangelnde Kontrolle.
Vorschlag: Eine Erbfolgegestaltung ohne Beratung für den konkreten Fall empfiehlt sich nur in Einfachstfällen. Denken Sie daran, welche Qualitätsunterschiede es bei den Fachleuten in Ihrem Beruf gibt. Genau so verhält es sich mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren. Nehmen Sie sich Zeit für die Suche und die Auswahl: Verwenden Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationsmittel. Beachten Sie, dass Berater häufig einseitig Problemlösungen für einzelne Rechtsgebiete anstreben. Kontrollieren Sie Ihren Berater ständig in allen Belangen, gegebenenfalls auch durch anderweitigen fachlichen Rat. Klären Sie vorab und nachweisbar die Honorarfrage.
Es ist oft die Einseitigkeit der Betrachtung. Viele richten alles nur noch nach Steuersparmöglichkeiten. Lassen Sie sich nicht vom Finanzamt alles vorschreiben. Das Vermögen kommt möglicherweise in falsche Hände, oder es wird zu früh oder zuviel übertragen. Sichern Sie sich und Ihren Ehegatten. Aber auch das andere Extrem, nämlich überhaupt nicht, weder auf die aktuelle noch auf die zu erwartende Steuerrechtslage zu achten, kann zu großen Schäden führen.
9. Fehler: Die Haftungen des Erben für Nachlassschulden oder des Nachlasses für Erbenschulden.
Vorschlag: Der Erbe haftet unbeschränkt, seine Haftung kann jedoch beschränkt werden durch Testamentsvollstreckungen, durch Eigenanträge über Nachlassverwaltung und Insolvenzverfahren, jedenfalls dürfen die Vermögen nicht vermischt werden. Die Beschränkung der Haftung kann auch verloren gehen durch Versäumung der Inventarfrist, durch Inventuruntreue und durch Eidesverweigerung. Der Nichterbe, der z.B. durch Vermächtnis oder durch Vertrag zu Gunsten Dritter (z.B. Sparkonto) begünstigt ist, haftet nicht persönlich für
die Nachlassschulden. Der Nachlass wird andererseits von den Gläubigern des überschuldeten Erben geschützt durch Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, gegebenenfalls über eine Vorerbschaft.
10. Fehler: Das Übersehen von möglichen Steuerschulden für teilweise auch weit zurückliegende Zeiträume.
Vorschlag: Die Blauäugigkeit der Erben hinsichtlich der Farbe des Geldes, das sie erben, kann teuer zu stehen kommen. Der Nachlass haftet für die zurückliegenden 10 bis 13 Jahre für nicht bezahlte Steuern plus Zinsen. Die Finanzämter werden zumindest von Inlandsvermögen bei Todesfällen meist gut informiert. Für Banken und Versicherungen besteht Meldepflicht. Vorsicht bei Erbenstreit! Die Erben haften auch strafrechtlich auf Grund der Berichtigungspflicht.
11. Fehler: Das Übersehen von dramatischen Unterschieden zur deutschen Rechtslage, sobald eine Auslandsbeteiligung oder eine Ausländerbeteiligung vorliegt.
Vorschlag: Bei Auslandsvermögen oder Beteiligung von Ausländern gilt oft ausländisches Erbrecht über das so genannte internationale Privatrecht (IPR). Andererseits gilt für jedes ausländische Vermögen aber deutsches Erbschaftsteuerrecht neben dem ausländischen Erbschaftsteuerrecht, wenn auch meist mit Anrechnung.
12. Fehler: Fristen werden versäumt. Neben der Ausschlagungsfrist - nur 6 Wochen - gibt es Anfechtungsfristen, Verjährungsfristen, z.B. für Pflichtteilsansprüche u.a. Es ist ein Irrglaube, eine Verjährungsfrist könne durch ein Einschreiben gehemmt werden.
13. Fehler: Es wird im Testament nicht bestimmt, wer den Erfall abwickeln soll.
Vorschlag: Bestimmen Sie im Testament eine Person Ihres Vertrauens, die den Erbfall abwickelt, d.h. die Verteilung des Vermögens auf die Erben vollzieht. In der Regel reicht es, wenn Sie einen vertrauenswürdigen Verwandten oder Freund der Familie hiermit betrauen. Bei komplexeren Nachlässen sollte aber ein professioneller Testamentsvollstrecker beauftragt werden. Stellen Sie sicher, dass die Dokumente, die Ihren Nachlass regeln (Testament, Vorsorgevollmacht, Kontovollmachten etc.) auch gefunden werden. Dies können Sie z.B. dadurch
erreichen, dass sie diese Dokumente bei einer Person Ihres Vertrauens (Verwandter, Rechtsanwalt, Notar) oder bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts ihres Wohnorts deponieren.
14. Fehler: Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder werden nicht ausgenutzt.
Vorschlag: Schenken Sie zu Lebzeiten. Aus steuerlicher Sicht sollte das Vermögen möglichst frühzeitig auf die nächste Generation übertragen werden, da zukünftige Wertzuwächse dann nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen. Außerdem kann bei frühzeitiger Planung der persönliche Freibetrag (für Kinder des Erblassers zur Zeit EURO 205.000,00) möglicherweise erneut genutzt werden, da er alle 10 Jahre erneut anfällt. Oftmals scheitert eine vorweggenommene Erbfolge jedoch an der Befürchtung des Seniors seine eigene wirtschaftliche Grundlage zu gefährden.
Hier kann durch geschickte Gestaltung aber erreicht werden, dass sich faktisch für den Senior nur wenige Änderungen ergeben. So kann z.B. für ein verschenktes Hausgrundstück für den Senior ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht eingetragen werden, so dass er selbst das Grundstück bis zum Tod nutzen kann, auch wenn der Junior das Hausgrundstück veräußert. Unter Umständen kann auch der Widerruf der Schenkung vorbehalten werden.
15. Fehler: Die Möglichkeiten der Übertragung auf die übernächste Enkelgeneration werden nicht gesehen.
Vorschlag: Übertragen Sie einen Teil des Vermögen unmittelbar auf die Enkelgeneration. Dies macht aus zwei steuerpflichtigen Erbfällen eine steuerpflichtige Übertragung und sie können weitere Freibeträge der Enkel nutzen. Die „übersprungene" Generation können sie z.B. durch Nießbrauchrechte absichern.
16. Fehler: Ausländische Erbschaftsteuer vermeiden.
Vorschlag: Ausländisches Vermögen wird immer mit dem hohen Verkehrswert und nicht dem günstigeren Steuerwert angesetzt. Wenn Sie im Ausland Immobilienvermögen haben, droht außerdem die Besteuerung durch den ausländischen Fiskus. Zwar wird die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, hat der ausländische Staat aber einen höheren Erbschaftsteuersatz (z.B. im Fall von Spanien bis zu 80 %!), kann es zu einem Überhang an ausländischer Steuer kommen, der nicht anrechenbar ist.
Die vorgenannten Probleme lassen sich oftmals bereits durch geschickte Gestaltung des Testaments vermeiden (z.B. im Fall von Spanien). Bei größeren Vermögen kann außerdem die Einbringung von ausländischen Grundvermögen in eine deutsche GmbH & Co. KG sinnvoll sein. Vererbt wird dann eine Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft, so dass in vielen ausländischen Staaten keine Steuerpflicht mehr besteht. Außerdem profitieren Sie unter Umständen von der Privilegierung von Betriebsvermögen.
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