Gebühren und Abrechnung
Bei erfolgreichem Forderungseinzug gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Schuldners, falls er sich mit der Zahlung in Verzug befand. Eingehende Teilzahlungen werden gemäß der gesetzlichen Regelung in § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und die Hauptforderung verbucht.
Entgegen den unterschiedlichen Gebühren der Inkassoinstitute, welche häufig zusätzlich zu den Beitreibungskosten auch noch Mitgliedsbeiträge, Kontoführungsgebühren und auch Erfolgshonorare einfordern, die zudem vom Schuldner meist nicht zu erstatten sind, richten sich unsere Gebührenansprüche nach der gesetzlichen Regelung für Rechtsanwälte im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten bleiben damit immer nachvollziehbar und transparent.
Das anfallende Honorar wird entsprechend § 3 V BRAGO nur dann in Höhe der gesetzlichen Gebühren angesetzt, wenn es vom Schuldner beigetrieben worden ist, so dass dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen. Inwieweit Anwaltsgebühren anfallen, wenn diese von der Gegenseite nicht erstattet werden (können), kann individuell vereinbart werden. Dies ist abhängig von der Höhe der einzelnen Forderungen und dem Auftragsvolumen.
Zudem besteht für Rechtsanwälte gemäß § 4 Abs.2 Satz 2 RVG die Möglichkeit, für ständige Auftraggeber in Beitreibungsangelegenheiten bei uneinbringlichen Forderungen ein geringeres Honorar (Pauschalhonorar) zu vereinbaren, wodurch sich das Kostenrisiko des Gläubigers nicht nur erheblich verringern, sondern vor allem auch genau kalkulieren lässt.
Ein konsequentes outsourcing der Forderungsbeitreibung an einen Rechtsanwalt ergibt daher ein hohes Einsparungspotenzial. Denn die monatlichen Kosten für eigenes geschultes Personal für die Bearbeitung der Forderungsbeitreibung übersteigen regelmäßig die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei auch unter Berücksichtigung der uneinbringlichen Forderungen bei weitem. Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass die eigenen Personalkosten des Unternehmens auch im Falle eines erfolgreichen Forderungseinzugs nicht vom Schuldner zu erstatten sind - die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts jedoch schon.
Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.