Internetrecht
Durch die technische Entwicklung des Internets und die dadurch gebotenen Möglichkeiten, eröffnet sich dem Einzelnen, sowie dem gewerbetreibenden Unternehmen ein Gebiet mit unzähligen Chancen, aber auch Gefahren. Den einhergehenden Risiken einen rechtlichen Rahmen zu geben, vermag nur die Anwendung von Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebieten. So lässt sich das „Internetrecht“ nicht einheitlich durch ein einschlägiges Gesetz, sondern nur unter Einbeziehung mehrerer Rechtsmaterien beschreiben.

Das Internetrecht kann man grob unterteilen in das Domainrecht, den E-Commerce, das Urheberrecht im Internet und das Wettbewerbsrecht im Internet.


Domainrecht

Hier geht es um die Registrierung und Berechtigung an Domainnamen. Dabei spielen vor allem das Namensrecht gem. § 12 BGB und das Markengesetz eine Rolle. Schließlich ist das Prioritätsprinzip von großer Bedeutung, welches  soviel bedeutet: „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. An einem Beispielsfall kann dies leicht verdeutlicht werden: Herr Meier hat am im Januar des Jahres bei der Denic, der zentralen Registrierungsstelle, eine Domain mit dem Namen „hilfe-am-telefon.de“ angemeldet. Wenn Herr Müller nun im Februar dasselbe tun mochte, bleibt ihm diese Möglichkeit verwehrt.

Demgegenüber kann aber möglicherweise das Namensrecht des § 12 BGB, wenn nun tatsächlich eine Firma „Hilfe am Telefon“ unter ihrem Namen eine Domain anmelden möchte, Vorrang genießen. Genauso wird das Prioritätsprinzip von der Tatsache verdrängt, dass der angemeldete Domainname einen "weit überragenden Bekanntheitsgrad" genießt. So hätte der Inhaber des Domainnamens gegenüber einem Unternehmen, welches gleichnamige und überragend bekannte Produkte herstellt und vertreibt auch dann kein vorrangiges Recht an der Domain, wenn er sie zuerst angemeldet hat. Somit wird der Schutz des Namens- oder Markeninhabers nicht nur in dessen, sondern auch im Interesse der Internetnutzer vorangestellt. Letzteres etwa auch dadurch, dass im Wettbewerbsrecht die Irreführung der Nutzer und auch das missbräuchliche Domaingrabbing durch das UWG verhindert werden sollen.

Das Internet ist auch zu einer wichtigen Handelsplattform für den sogenannten E-Commerce geworden. Dabei geht es um Fragen nach dem Zustandekommen von Verträgen im Internet. Besondere Bedeutung hat dabei die Versteigerungsplattform ebay.de. Grundsätzlich finden die Vorschriften des BGB auch für den Vertragsschluss im Internet Anwendung (§§ 145ff BGB). Zusätzlich sind die Vorschriften für Fernabsatzverträge der §§ 312bff. BGB, die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB), sowie des UWG, UrhG und das Markenrecht zu beachten. Für die Einrichtung von Webseiten, E-Papers, Online-Banking, Online-Shops etc. sind daneben datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Besonders brisant ist das Thema von illegalem Herunterladen von Software, Filmen und Musik über P2P-Tauschbörsen, sowie sonstige Verstöße gegen das Urheberrecht. Diese liegen immer dann vor, wenn Eingriffe in die Rechte von einem Urheber erfolgen, ohne dass dieser damit einverstanden ist. Dabei geht es um den Schutz eigener Bilder, Fotos, ganzer Layouts, Filme sowie von Texte und Artikeln. Wirksam und erfolgreich dagegen vorgehen kann man mit der Abmahnung des Verletzers von einem Urheberrecht. Hierüber soll sich der Abgemahnte unter Anerkennung einer Geldstrafe zur Unterlassung weiterer Verstöße verpflichten.


Selbst im Wettbewerbsrecht können sich speziell in Internet weitere Dimensionen auftun, vor allem, wenn man bedenkt, dass das Internet weltweit seine Wirkung entfaltet und damit einen beinahe unbegrenzten Markt anspricht. Dabei geht es um Fragen, inwiefern ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmern besteht und in diese in unlauterer Weise eingegriffen wird oder ob die Werbung an sich geeignet ist, den Nutzer irrezuführen. Schließlich sind auch Fragen wie die Haftung von Internetdienstanbietern für den Inhalt von Werbeanzeigen, Banner von Dritten nicht nur unter urheberrechtlichen, sondern auch wettbewerbsrechtlichen Aspekten aktuell.

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