Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung

Die Beratung im Steuerstrafrecht erfolgt in Fällen der Steuerhinterziehung sowohl steuerlich vorbeugend durch die Selbstanzeige (eigentlich "Nachmeldung von Einkünften"), Verfahren der Nachbesteuerung, Erstellung der notwendigen Erklärungen) als auch strafrechtlich bei den Fällen, wo die Nachmeldung von Einkünften zu keinem strafbefreienden Rücktritt mehr führen kann.
Der von Finanzämtern und der Steuerfahndung ausgehende Prüfung- und Fahndungsdruck ist über die Jahre stetig gewachsen, insbesondere vor dem Hintergrund der insgesamt desolaten Staatsfinanzen.

Eine wesentliche Folge ist das konsequentere Vorgehen in der Ermittlung steuerlicher Sachverhalte schon in der Betriebsprüfung.Dabei aufgedeckte Fehler, die früher noch in einvernehmlicher Weise bereinigt werden konnten, führen heute zur Einleitung von Steuerstrafverfahren.
Dazu kommt die konsequente Verfolgung von Aufsichtspflichtverletzungen in Unternehmen mit der Folge von Geldbußen, die sowohl gegen das Unternehmen selbst als auch gegen Geschäftsführer als Haftungsschuldner festgesetzt werden. Deshalb erfolgt oft eine Hinzuziehung während einer laufenden Betriebsprüfung. Gelegentlich hegen die Betriebsprüfer im Laufe einer Betriebsprüfung einen steuerstrafrechtlichen Verdacht und geben diesen dem Betroffenen bekannt. Damit ändert sich die Rechtsstellung des Betroffenen, der nun einer steuerstrafrechtlichen Beratung / Vertretung bedarf. Häufig erfolgt die Beauftragung auch durch Steuerberatern, die ausbildungsbedingt wenig Erfahrung und Kenntnisse bei steuerstrafrechtlichen Vertretungen aufweisen. Darüber hinaus kann eine gleichzeitige Vertretung in den steuerlichen und teuerstrafrechtlichen Angelegenheiten mit den steuerlichen Pflichten eines Steuerberaters unvereinbar sein. In vielen Fällen ließen sich negative Folgen durch eine präventive Beratung vermeiden.

Deshalb bieten wir insbesondere die:

  • Unterstützung und Vertretung bei Steuerfahndungsmaßnahmen
  • Rechtliche Vertretung in Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten (Strafverteidigung)
  • Begleitung von Betriebsprüfungen; insbesondere im Grenzbereich zum Strafverfahren
  • Beratung zur Vermeidung von drohenden Steuerstrafverfahren (Nachmeldung von Einkünfte (Selbstanzeige))
  • Begutachtung steuerlicher Sachverhalte unter strafrechtlichen Gesichtspunkten
  • Betreuung von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen für Steuerberater Beispiele für typische Auslöser von Steuerstrafverfahren
  • zunächst erfolgte eine Betriebsprüfung, dort besonders Prüfungschwerpunkte: Kasse, Einkaufs- und Verkaufspreise, Aufschlagsätze,
  • Erbschaft-/ Schenkungsteuererklärung
  • Grundstückskauf
  • Zinserträge im Ausland
  • Wohnsitz im Ausland
  • untypischer Bargeldfluss (Einzahlung von größerer Bargeldmenge auf das Konto) - aus "Geldwäscheverdacht" wird Steuerstrafverfahren
  • Anlässlich von Streitigkeiten unter Erben, Eheleuten oder Beschenkten: Anzeigen (Denunziationen) an Finanzämter
  • Geldflüsse von Konten im Inland auf Konten im Ausland (Kontrollmitteilung);
  • nicht erklärte Einkünfte bei Selbständigen (Kontrollmitteilung bei Auftraggeber);
  • fehlerhafte, falsch bediente oder gar fehlende Registrierkasse in Gastronomie, Einzelhandel etc.; ebenso fehlerhafte oder fehlende Inventur;
  • offensichtlich fehlerhafte Steuererklärung (unplausibel), problematische Aufschlagssätze Eröffnung des Steuerstrafverfahrens Oft durch einen simplen Brief, häufig im Rahmen einer Betriebsprüfung, besonders unangenehm bei einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung.


Was ist in solchen Fällen zu tun:

Ruhig bleiben und keine Aussagen zur Sache tätigen, bevor Sie mit dem Steuerstrafverteidiger sprechen (telefonieren) dürfen. Immer anbieten: Je schneller der Kontakt zum Steuerstrafverteidiger ermöglicht wird, umso schneller kommt eine Aussage. Das gilt besonders bei Festnahme und Untersuchungshaft. Entscheiden Sie in Ruhe mit dem Steuerstrafverteidiger; keine Aussage bevor er Akteneinsicht hatte ! Aufbereitung der gesamten Rechnungslegung (betrieblich und privat) aller nicht verjährten Besteuerungszeiträume (das sind im Steuerstrafverfahren bis zu 13 Jahre !) durch den Steuerstrafverteidiger - der bisherige Steuerberater scheidet klugerweise zunächst bis zu einer Klärung aus. Wir vertreten Sie auch in Verwaltungsverfahren (Einspruchsverfahren) und vor den Finanzgerichten. Wir achten bei der Vertretung auf die Milderung der steuerlichen Folgen, auch wenn ein Steuerstrafverfahrens eingeleitet oder eine Selbstanzeige abgegeben wurde. Naturgemäß schlägt ein Erfolg bei der Durchsetzung einer niedrigeren Steuer unmittelbar auf das Steuerstrafverfahren durch.