Umwandlungen
Das deutsche Recht hält eine Vielzahl von Rechtsformen bereit, in denen die unternehmerischen Aktivitäten ausgeübt werden können. Eine einmal gewählte Rechtsform muss jedoch nicht unbedingt immer die beste sein.
Unternehmer finden sich zusammen und überlegen, eine Idee gemeinsam zu verfolgen, wissen aber nicht, wie die von ihnen geführten Unternehmen zusammengefügt werden sollen. Diese Probleme lösen das Umwandlungsrecht und das Umwandlungssteuerrecht.
Das Umwandlungsgesetz sieht rund 300 verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten vor. Dieses stellt selbst den Praktiker in jedem Umwandlungsfall vor eine gewisse Herausforderung. Dabei ist der Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger mit dem Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze noch um die Partnerschaft i.S.d. § 1 Partnerschaftsgesetztes (PartGG) erweitert worden.
Das Umwandlungsgesetz versteht den Begriff Umwandlung als Oberbegriff, unter den die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung sowie der Formwechsel erfasst werden können. Das Umwandlungsgesetz eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, die Rechtsform eines Unternehmens an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Die in hohem Maße flexiblen gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Umwandlung werden flankiert durch das Umwandlungssteuergesetz, das es teilweise ermöglicht, eine Umwandlung ohne Auflösung und Versteuerung stiller Reserven durchzuführen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig. Die folgenden Gründe können unter anderem für eine Umwandlung ausschlaggebend sein:
- Beschaffung von Eigenkapital,
- Haftungsbeschränkungen,
- Anpassung an betriebswirtschaftliche Erfordernisse oder Neustrukturierung eines Konzerns,
- Neustrukturierung beim Generationswechsel (Nachfolgeregelung),
- Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern,
- Vereinfachte Kapitalherabsetzung,
- Vermeidung der Insolvenz.
Neben weiteren betriebswirtschaftlichen Überlegungen können auch steuerliche Erwägungen eine Umwandlung notwendig erscheinen lassen. Seit der Einführung in das Halbeinkünfteverfahren haben sich zum Teil erhebliche Unterschiede in der Besteuerung von Körperschaften und Personenunternehmen ergeben. Je nach Eigenkapitalbedürfnis des Unternehmens, dem persönlichen Konsumbedürfnis der Anteilseigner oder Gesellschafter und dem persönlichen Steuersatz der beteiligten natürlichen Personen kann die Steuerbelastung zwischen Körperschaften und Personengesellschaft erheblich differieren. Die Umwandlungsmöglichkeiten neben den im Umwandlungsgesetz geregelten Umwandlungsarten sieht das Zivilrecht auch die Einzelrechtsnachfolge und die Anwachsung vor, sodass sich zusätzliche Umwandlungsmöglichkeiten ergeben. Ob Sie Ihre GmbH in eine Aktiengesellschaft umwandeln wollen oder Ihre Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Kommanditgesellschaft verschmelzen wollen, wir erledigen diese Fragestellungen schnell und kompetent.